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Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Gemäß § 111 a I StPO kann der Richter den Beschuldigten durch Beschluss die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis im Hauptsacheverfahren entzogen werden wird, § 69 StGB. Das erfordert u. a. einen dringenden Tatverdacht im Sinne des § 69 I, 1 StGB.

Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen nicht genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschuldigte im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt hat.

Im konkreten Fall hat der Beschuldigte bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,03‰ ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt und einen Fahrfehler begangen, indem er die Fahrstreifenbegrenzung in Schlangenlinien überfuhr, sodass ein Überholen des hinter ihm fahrenden Polizeibeamten nur schwer möglich war. Im Rahmen der Feststellung seiner Blutalkoholkonzentration war sein Gang sicher und absolvierte er die Finger-Finger-Prüfung sowie Nasen-Finger-Prüfung ebenfalls sicher, auch war sein Denkablauf geordnet sowie sein Verhalten beherrscht.

Zwar liegt es angesichts der festgestellten Blutalkoholkonzentration nahe, dass sich der Beschuldigte einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr im Sinne des § 316 I und II StGB strafbar gemacht hat. Eine absolute Fahruntüchtigkeit im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist aber erst ab einem Promillewert von 1,1 gegeben. Um eine relative Fahruntüchtigkeit angesichts der festgestellten Blutalkoholkonzentration feststellen zu können, müssen konkrete Umstände vorliegen, dass die mit der Alkoholaufnahme verbundene Rauschmittelwirkung zur Fahruntüchtigkeit geführt hat. Hierbei ist der Grundsatz in dubio pro reo (im Zweifel für den Angeklagten) zu wahren.

Das Landgericht Fulda hat den Beschluss des Amtsgerichts Fulda, welcher dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen hat, bei Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo aufgehoben und darauf hingewiesen, dass in einem ordentlichen Hauptsacheverfahren geklärt werden müsse, ob der Beschuldigte fahruntüchtig im Sinne des § 316 I und II StGB war oder aber nicht.

LG Fulda, Az. 2 Qs 32/11

mitgeteilt von
RA Andreas Scheja